Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 6 Krankenpflegedienst
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6#abs-1 (1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6#abs-2 (2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6#abs-3 (3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/6#abs-4 (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.07.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 10.01.2020 (siehe Fassungen).
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2017 I S. 2581
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2013 I S. 1348
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.